Lizenzvereinbarung

Stand: Januar 2015 – deltra Business Software GmbH & Co. KG

Diese Vereinbarung ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen (“Lizenznehmer”) und der deltra Business Software GmbH & Co. KG (“Lizenzgeber”).

Die Installation der Demoversion verpflichtet nicht zum Kauf der Vollversion. Die Demoversion dient nur Testzwecken und ist nicht für einen regulären Einsatz bestimmt.

Durch Öffnen des versiegelten Softwarepaketes und/oder durch Benutzung der Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht anerkennen, senden Sie die gelieferte Ware unverzüglich an den Absender zurück.

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber dar und sie ersetzt jegliche anderen Mitteilungen und Aussagen in Werbeunterlagen in Bezug auf die Software und Dokumentation. 

Mit Übermittlung der Freischaltungscodes an den Lizenznehmer, die nach dem Kauf zum Aktivieren der Vollversion benötigt werden, erlischt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312d BGB) das Widerrufs- und Rückgaberecht.

Lizenzerteilung

Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen. Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken eine Kopie zu erstellen. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers vorliegt. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu nutzen um damit Arbeiten für andere Unternehmen und Personen zu verrichten, wenn diese rechtlich nicht identisch mit dem Lizenznehmer sind.

Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69 e UrhG hinausgeht. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software aus gesetzlich geschützten, unveröffentlichten Produkten des Lizenzgebers besteht, welche durch Urheberrechtsschutzgesetze, Betriebsgeheimnis- und Warenzeichengesetz allgemeiner Anwendbarkeit international geschützt werden. Der Lizenznehmer erkennt weiterhin an und stimmt darin überein, dass sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in und an der Software beim Lizenzgeber bleiben. Diese Vereinbarung überträgt keinerlei Anteil in und an der Software, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf die Software nicht vermieten, verleihen oder anderweitig in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwenden. Der Lizenznehmer darf die Software nicht nachkonstruieren, dekompilieren oder demontieren außer in dem Umfang, in dem die vorstehende Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt wird. Der Lizenznehmer darf keine abgeleiteten Arbeiten ändern oder erstellen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Die Lizenzübertragung an einen anderen Lizenznehmer bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers.

Besondere Lizenzbedingungen für bestimmte Programme

Dieses Produkt enthält urheberrechtlich geschützte Software, die jeweils eigenen Lizenzbedingungen unterliegt. Eine Liste dieser Software und eine Kopie der dazugehörigen Lizenzen finden Sie im Anhang A und B unserer Lizenzbedingungen. Sie sollten im Übrigen eine Kopie dieser Lizenzen zusammen mit diesem Programm erhalten haben (siehe Ordner Lizenzinfos).

Dauer

Diese Lizenz tritt durch Installation der Software durch den Lizenznehmer in Kraft und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung bei Verletzung irgendwelcher Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer beenden. Bei einer derartigen Beendigung durch den Lizenzgeber verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software an den Lizenzgeber zurückzugeben.

Garantie

In dem durch das anwendbare Recht zulässigen Umfang garantiert der Lizenzgeber weder, dass die Software unterbrechungsfrei arbeiten wird, noch, dass sie frei von Defekten sein wird, noch, dass sämtliche entdeckten Defekte behoben werden. Sämtliche Software und Dokumentation wird ohne irgendeine ausdrückliche oder gesetzliche Garantie geliefert. Der Lizenzgeber garantiert nicht ihre Marktgängigkeit oder ihre Eignung für einen bestimmten Zweck. Einige Länder oder Staaten lassen keine Einschränkungen zu gesetzlichen Garantien zu, so dass die oben genannte Beschränkung vielleicht auf den Lizenznehmer nicht zutrifft. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamten Kosten für jeden Schaden, der sich ergibt aus der Information, die in der Software enthalten oder durch sie kompiliert wird. Der Lizenznehmer übernimmt jegliche Verantwortung für die Auswahl der Software, um ihre beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen, und für die Installation, die Benutzung und die erhaltenen Ergebnisse der Software.

Haftung

In dem maximalen Ausmaß, den das anwendbare Recht zugesteht, ist/sind der Lizenzgeber oder dessen Lieferanten in keinem Fall haftbar für irgendeinen direkten oder indirekten Schadenersatz, Schadenersatz für Aufwendungen bei Vertragserfüllung oder Schadenersatz für Folgeschäden gleich welcher Art (einschließlich – ohne Beschränkung – Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstigen Vermögensschaden), die sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwendung der Software ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber über die Möglichkeit solcher Schadenersatzfälle informiert worden ist. Auf keinen Fall übersteigt des Lizenzgebers Gesamthaftung gegenüber dem Lizenznehmer für sämtlichen Schadenersatz in jedem einzelnen oder mehreren Ansprüchen den Betrag, den der Lizenznehmer für die Software bezahlt hat. Diese Beschränkung findet ungeachtet des Fehlens eines wesentlichen Rechtsmittels Anwendung. Da einige Länder oder Staaten den Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung nicht zulassen, findet die vorgenannte Einschränkung auf sie möglicherweise keine Anwendung.

Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software, das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Dies konkretisiert die Verpflichtung des Lizenznehmers bei eintretenden Schäden, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmässig seine Daten zu sichern. Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall für Datenverlust oder für Schäden, die durch eine regelmässige Datensicherung hätten abgewendet werden können. Der Lizenzgeber haftet ebenfalls in keinem Fall für Schäden, die durch eine unbefugte Nutzung persönlicher Daten des Lizenznehmers entstehen.

Rechtsmittel

Eine Verletzung dieser  Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer verschafft dem Lizenzgeber den Anspruch auf Unterlassungsanspruch und/oder sonstige gerechte Entlastung zusätzlich zu den weiteren gesetzlich zugestandenen Rechtsmitteln.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager-Kaufrechtsabkommens. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, über dessen Entstehung oder Wirksamkeit, sowie für Wechsel- und Scheckklagen das für den Lizenzgeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, nach Wahl des Lizenzgebers auch das für den Besteller örtlich und sachlich zuständige. Bei internationalen Verträgen gilt das für den Lizenzgeber örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht als vereinbart. Nach Wahl des Lizenzgebers kann das Gericht in der Hauptstadt des Bestellers als zuständig gelten.

Weiteres

Die im Produkt genannten Softwarebezeichnungen sowie Markennamen der jeweiligen Firmen unterliegen im allgemeinen warenzeichen-, marken- oder patentrechtlichem Schutz. WINDOWS ist eingetragenes Warenzeichen der Microsoft Corporation.
Dieses Produkt nutzt Softwarekomponenten, die vom OpenSSL Projekt entwickelt wurden und die im OpenSSL Toolkit genutzt werden.
Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bei Einsatz der Vollversion die Gültigkeit der Lizenz per Onlineprüfung durchgeführt wird.

Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

Verzicht

Die Unterlassung irgendeiner Partei, irgendwelche in dieser Vereinbarung gewährten Rechte durchzusetzen, oder gegen die andere Partei im Falle irgendeiner Verletzung dieser Vereinbarung Maßnahmen einzuleiten, wird nicht als Verzicht jener Partei hinsichtlich der nachträglichen Durchsetzung der Rechte oder der nachfolgenden Maßnahmen im Fall zukünftiger Verletzungen angesehen

– Ende der Lizenzvereinbarung –

Wichtiger Hinweis

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